Der Betreute kann trotz eines Einwilligungsvorbehaltes wirksam Rechtsgeschäfte tätigen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, also vor allem als Beschenkter [[Schenkung]]en entgegennehmen (§§ 516 ff. BGB. Es kommt hierbei auf den so genannten rechtlichen Vorteil an, nicht darauf, dass ein Rechtsgeschäft wirtschaftlich besonders vorteilhaft ist (sog. „Schnäppchen“). Siehe dazu unter Literatur.
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Der Betreute kann trotz eines Einwilligungsvorbehaltes wirksam Rechtsgeschäfte tätigen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, also vor allem als Beschenkter [[Schenkung]]en entgegennehmen (§§ 516 ff. BGB). Es kommt hierbei auf den so genannten rechtlichen Vorteil an, nicht darauf, dass ein Rechtsgeschäft wirtschaftlich besonders vorteilhaft ist (sog. „Schnäppchen“). Siehe dazu unter Literatur.