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1992 sollte Schluss mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das Betreuungsgesetz  änderte auch das [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]]; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die [[Geschäftsfähigkeit]]; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] beziehen.
 
1992 sollte Schluss mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das Betreuungsgesetz  änderte auch das [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]]; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die [[Geschäftsfähigkeit]]; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] beziehen.
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Für die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] (und seit 01.08.2001 auch für die Eingehung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]]) ist aufgrund des § 1825 Abs. 2 BGB ausdrücklich kein Einwilligungsvorbehalt zulässig, daher können Betreute grundsätzlich ohne Zustimmung des Betreuers diesen [[wikipedia:de:Lebensbund|Lebensbund]] eingehen. Allerdings wird nach {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB auch weiterhin [[Geschäftsfähigkeit]] des betroffenen Menschen vorausgesetzt. Die [[Geschäftsfähigkeit]] ist anläßlich der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft durch den [[wikipedia:de:Standesamt|Standesbeamten]] zu prüfen. In Zweifelsfällen kann eine gerichtliche Entscheidung dazu erforderlich werden (§ 45 Personenstandsgesetz).
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Für die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] (und vorübergehend auch für die Eingehung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]]) ist aufgrund des § 1825 Abs. 2 BGB ausdrücklich kein Einwilligungsvorbehalt zulässig, daher können Betreute grundsätzlich ohne Zustimmung des Betreuers diesen [[wikipedia:de:Lebensbund|Lebensbund]] eingehen. Allerdings wird nach {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB auch weiterhin [[Geschäftsfähigkeit]] des betroffenen Menschen vorausgesetzt. Die [[Geschäftsfähigkeit]] ist anlässlich der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft durch den [[wikipedia:de:Standesamt|Standesbeamten]] zu prüfen. In Zweifelsfällen kann eine gerichtliche Entscheidung dazu erforderlich werden (§ 45 Personenstandsgesetz).
    
===Bei Verfügungen von Todes wegen===
 
===Bei Verfügungen von Todes wegen===
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