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Der BGH hat die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bei einer geschäftsunfähigen Person unbeanstandet gelassen. Wörtlich heißt es beim BGH, Beschluss vom 24.1.2018, XII ZB 141/17:
 
Der BGH hat die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bei einer geschäftsunfähigen Person unbeanstandet gelassen. Wörtlich heißt es beim BGH, Beschluss vom 24.1.2018, XII ZB 141/17:
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''Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen geboten sein. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt.''
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''Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen geboten sein. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]]. Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt.''
    
==Wirksame Rechtsgeschäfte ohne Betreuerbeteiligung==
 
==Wirksame Rechtsgeschäfte ohne Betreuerbeteiligung==
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