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==Verwendungsverbot==
 
==Verwendungsverbot==
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Vom Vermischungsverbot ist das Verwendungsverbot zu unterscheiden. Der Betreuer darf das Betreutenvermögen nicht für sich verwenden, das wäre strafrechtlich Untreue (§ 266 StGB).
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Vom Vermischungsverbot ist das Verwendungsverbot (§ 1836 Abs. 2 BGB) zu unterscheiden. Der Betreuer darf das Betreutenvermögen nicht für sich verwenden, das wäre strafrechtlich Untreue (§ 266 StGB).
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Ausnahmen sind die zulässige Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] (§ 1876 BGB, Ausnahme für Berufsbetreuer § 11 VBVG)  bzw der [[Aufwandspauschale]] (§ 1878 BGB) sowie einer vom Gericht zugebilligten [[Betreuervergütung]] (§ 1876 BGB, § 7 Abs.  3 VBVG, § 292 FamFG).
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Eine weitere Ausnahme trifft § 1836 Abs. 2
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Satz 2 BGB für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]. Hier können Betreuer mit Betreuten abweichende Vereinbarungen treffen, die dem Betreuungsgericht mitzuteilen sind.