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Eine weitere Ausnahme trifft § 1836 Abs. 2  
 
Eine weitere Ausnahme trifft § 1836 Abs. 2  
 
Satz 2 BGB für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]. Hier können Betreuer mit Betreuten abweichende Vereinbarungen treffen, die dem Betreuungsgericht mitzuteilen sind.
 
Satz 2 BGB für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]. Hier können Betreuer mit Betreuten abweichende Vereinbarungen treffen, die dem Betreuungsgericht mitzuteilen sind.
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Laufende Einkünfte (Verfügungsgeld nach § 1839 BGB) sowie der gemeinsame Hausrat sind ebenfalls nicht vom Verwendungsverbot erfasst. Das betrifft nur die ehrenamtlichen Betreuer, die mit dem Betreuten in einem gemeinsamen Haushalt leben (also in der Regel Ehegatte bzw Lebenspartner).
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[[Kategorie:Vermögenssorge]]
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]