Hauptmenü öffnen
Start
Zufall
Anmelden
Einstellungen
Über Online-Lexikon Betreuungsrecht
Haftungsausschluss
Online-Lexikon Betreuungsrecht
Suchen
Änderungen
← Zum vorherigen Versionsunterschied
Zum nächsten Versionsunterschied →
Mittellosigkeit
(Quelltext anzeigen)
Version vom 25. Februar 2024, 16:52 Uhr
14 Bytes hinzugefügt
,
16:52, 25. Feb. 2024
→Regressansprüche der Staatskasse
Zeile 82:
Zeile 82:
*nur in Raten
*nur in Raten
−
zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, §
1881
BGB.
+
zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, §
1879
BGB.
−
Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]].
+
Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]]
(§ 1881 BGB)
.
==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
Hdeinert
author,
Bürokraten
,
Oberflächenadministratoren
,
Administratoren
14.390
Bearbeitungen