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,
16:52, 25. Feb. 2024
→Regressansprüche der Staatskasse
Zeile 82:
Zeile 82:
*nur in Raten
*nur in Raten
−
zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, §
1881
BGB.
+
zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, §
1879
BGB.
−
Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]].
+
Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]]
(§ 1881 BGB)
.
==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
Hdeinert
author,
Bürokraten
,
Oberflächenadministratoren
,
Administratoren
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