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*nur in Raten
 
*nur in Raten
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zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, § 1881 BGB.  
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zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, § 1879 BGB.  
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Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]].
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Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]] (§ 1881 BGB).
    
==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
 
==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==

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