*nur dadurch, dass er Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend macht
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zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, § 1836d BGB. Neu ist, dass es sich bei den Zahlungen aus der Staatskasse jedoch nur um eine Vorleistung handelt.
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zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, § 1881 BGB.
Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]].
Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]].