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*nur zum Teil
 
*nur zum Teil
 
*nur in Raten
 
*nur in Raten
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*nur dadurch, dass er Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend macht
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zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, § 1836d BGB. Neu ist, dass es sich bei den Zahlungen aus der Staatskasse jedoch nur um eine Vorleistung handelt.
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zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, § 1881 BGB.  
    
Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]].
 
Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]].

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