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==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
 
==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
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Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den Aufwendungsersatz) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach § 9!VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anläßlich des Vergütungsantrags (§ 1879 BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Vergüttngshöhe sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Stundenansätze nach § 9 Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose.
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Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den Aufwendungsersatz) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anläßlich des Vergütungsantrags (§ 1879 BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Vergüttngshöhe sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Tabellensätze nach § {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose.
    
Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07 sowie letztlich der BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12).
 
Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07 sowie letztlich der BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12).
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# Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.
 
# Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.
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# Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG (jetzt § 16 Abs. 3 VBVG) auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
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# Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG (jetzt {{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG) auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
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= Rechtsprechungsübersicht in Leitzsätzen =
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= Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen =
    
=== Schuldverpflichtungen ===
 
=== Schuldverpflichtungen ===

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