Änderungen

360 Bytes hinzugefügt ,  20:28, 24. Aug. 2021
Zeile 277: Zeile 277:     
Die nach Erwerb der Fachhochschulreife absolvierten Ausbildungen zum Hubschrauberpiloten und zum Fluglehrer im Rahmen von bundeswehrinternen Lehrgängen absolviert sowie Tätigkeiten als Austauschfluglehrer im Ausland und über neun Jahre als Fluglehrer bei der Bundeswehr, begründen für die Tätigkeit als Betreuer besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare – insbesondere bei der Betreuung schwieriger Betreuer – Kenntnisse in Didaktik und Menschenführung sowie im Umgang mit Behörden.
 
Die nach Erwerb der Fachhochschulreife absolvierten Ausbildungen zum Hubschrauberpiloten und zum Fluglehrer im Rahmen von bundeswehrinternen Lehrgängen absolviert sowie Tätigkeiten als Austauschfluglehrer im Ausland und über neun Jahre als Fluglehrer bei der Bundeswehr, begründen für die Tätigkeit als Betreuer besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare – insbesondere bei der Betreuung schwieriger Betreuer – Kenntnisse in Didaktik und Menschenführung sowie im Umgang mit Behörden.
 +
 +
'''LG Kassel, Beschluss vom 21.07.2021, 3 T 592/20'''
 +
 +
Der nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2017 (XII ZB 593/16) neu konzipierte Fernlehrgang "Berufsbetreuer mit Hochschulzertifikat" der Beck-Akademie in Kooperation mit der Hochschule Neubrandenburg ist nunmehr durch Inhalt und Ausgestaltung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar.
    
====Vergütungsstufe 2 wurde anerkannt====
 
====Vergütungsstufe 2 wurde anerkannt====