# Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG handelt, unzulässig. | # Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG handelt, unzulässig. |