Allgemeines

Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist in Deutschland jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften als „Gemeingebrauch“ gestattet. Eigentümern und Besitzern (z.B. Mietern) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben, steht der Anspruch darauf rechtlich zu (= Zugangsrecht der Anwohnenden).

Zugangsrecht des Betreuers zu seinem/seiner Betreuten

Gemäß § 1821 Abs. 5 BGB hat der Betreuer den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem/der Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm/ihr zu verschaffen und dessen/deren Angelegenheiten mit ihm/ihr zu besprechen. Dazu benötigt der Betreuer logischerweise ein Zugangsrecht zu seinem/seiner Betreuten.

Für die richtige Auslegung der Willenserklärungen des/der Betreuten muss der Betreuer gemäß § 133 BGB - empathisch - den wirklichen bzw. natürlichen Willen erforschen und nicht an dem „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ haften bleiben. Dies kann erfahrungsgemäß nur während einer persönlichen Begegnung gelingen, bei der der Betreuer seine professionelle Resilienz, d.h. den notwendigen Abstand zum/zur Betreuten bewahrt. Ohne diesen (seelischen) Abstand handeln Menschen in der Regel mit Befangenheit und verhalten sich absichtslos ungerecht parteiisch. (Gemäß § 24 Abs. 2 StPO = deutsche Strafprozessordnung können Richter und Richterinnen wegen Besorgnis dieser Befangenheit vor Gericht abgelehnt werden.)

Zugangsrecht für Deutsche zu öffentlichen Ämtern

Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Deutschland. So fordert es zumindest das Deutschengrundrecht in Art. 33 Abs. 2 GG in der deutschen Verfassung.

Rechtsschutzgarantie

Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist ein formelles oder Verfahrensgrundrecht. Es sichert ab, dass Menschen ihre Rechte in Deutschland zu tatsächlicher Wirksamkeit bringen können. Dieses Verfahrensgrundrecht verbürgt den lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz, indem es den Zugang zum Gericht für alle (rechtsfähigen) Menschen verbürgt. Menschen ohne Geschäftsfähigkeit benötigen für den Rechtsweg in Deutschland auch noch einen Betreuer oder Bevollmächtigen, der sie vor Gericht vertreten kann. Das kann oder muss gegebenenfalls auch ein Rechtsanwalt sein (= bei Anwaltszwang vor Gericht).

Zugangsrecht für Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare

Gemäß § 26 StVollzG sind Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache zu gestatten. Diese Juristen besitzen demnach ein gesetzliches Zugangsrecht zu staatlichen Gefangenen in Deutschland.

Zugangsrecht des Urhebers

Das Zugangsrecht des Urhebers zum Werkstück ist im deutschen Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) normiert. Gemäß § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes des Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Eine Herausgabe des verkauften oder verliehenen Originals kann jedoch nicht vom rechtmäßigen Eigentümer oder Besitzer verlangt werden.

Das Urheberrecht soll die Urheber in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zu ihren Werkschöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützen. Das Urheberrecht in Deutschland erlischt siebzig (70) Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht, das auch das Veröffentlichungsrecht umfasst, erlischt in Deutschland jedoch niemals. Es kann weitervererbt werden. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers oder seiner Erben (= Lizenz, Nutzungsrecht) veröffentlicht oder verwertet werden.

Zur Vereinfachung dieser komplizierten Rechtsverhältnisse zwischen Urhebern und Bearbeitenden im Internet wurden die sogenannten Freien Lizenzen erfunden (siehe: Online-Lexikon Betreuungsrecht:Über Online-Lexikon Betreuungsrecht). Diese Freien Lizenzen werden sowohl den Urhebern bzw. Autoren als auch der Allgemeinheit weitgehend gerecht beim digitalen Zugang zu Literatur, Kunst und Wissenschaft mit Hilfe des modernen globalen elektronischen Mediums Internet.

Siehe auch