Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland als Stammbehörden der registrierten Berufsbetreuer eine gesetzliche Informationspflicht.

Die Informationspflicht des behandelnden Arztes ist in § 630e BGB als "Aufklärungspflicht" gesetzlich vorgeschrieben.

Siehe auch