Auskunftspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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* [[Betreuerpflichten]]
 
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Version vom 8. November 2025, 17:01 Uhr

Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.

=Siehe auch