Informationspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland als Stammbehörden der [[Registrierung|registrierten]] [[Berufsbetreuer]] eine gesetzliche Informationspflicht.
 
Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland als Stammbehörden der [[Registrierung|registrierten]] [[Berufsbetreuer]] eine gesetzliche Informationspflicht.
  
Die Informationspflicht des behandelnden Arztes ist in § 630e BGB als "Aufklärungspflicht" gesetzlich vorgeschrieben.
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Informationspflichten sieht der demokratische Gesetzgeber vor allem zum '''Verbraucherschutz''' vor.
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Eine im Betreuungsrecht wichtige Informationspflicht wird durch § 630e BGB dem behandelnden Arzt oder der Ärztin als Aufklärungspflicht gesetzlich vorgeschrieben. Die ärztliche Aufklärung vor Abschluss des Behandlungsvertrags muss bei Betreuten auch gegenüber dem Betreuer erfolgen, da er ja den Behandlungsvertrag unterschreiben und damit auch in die Behandlung einwilligen muss.
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Auch zum rechtswirksamen Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages müssen gemäß § 312d BGB bestimmte Informationspflichten erfüllt worden sein, was bei Betreuten inhaltlich oft strittig sein dürfte. Dasselbe gilt gemäß § 651d BGB auch für Pauschalreiseverträge.
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==Siehe auch==
 
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* [[Beratung]]
 
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* [[Grundrechte]]
 
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* [[Einwilligungsfähigkeit]]
 
* [[Vulnerabilität]]
 
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* [[Betreuungszahlen]]
 
* [[Betreuungszahlen]]
 
* [[Heilbehandlung]]
 
* [[Heilbehandlung]]
 
* [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]
 
* [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]

Version vom 6. September 2024, 11:53 Uhr

Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland als Stammbehörden der registrierten Berufsbetreuer eine gesetzliche Informationspflicht.

Informationspflichten sieht der demokratische Gesetzgeber vor allem zum Verbraucherschutz vor.

Eine im Betreuungsrecht wichtige Informationspflicht wird durch § 630e BGB dem behandelnden Arzt oder der Ärztin als Aufklärungspflicht gesetzlich vorgeschrieben. Die ärztliche Aufklärung vor Abschluss des Behandlungsvertrags muss bei Betreuten auch gegenüber dem Betreuer erfolgen, da er ja den Behandlungsvertrag unterschreiben und damit auch in die Behandlung einwilligen muss.

Auch zum rechtswirksamen Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages müssen gemäß § 312d BGB bestimmte Informationspflichten erfüllt worden sein, was bei Betreuten inhaltlich oft strittig sein dürfte. Dasselbe gilt gemäß § 651d BGB auch für Pauschalreiseverträge.


Siehe auch