Informationspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland als Stammbehörden der registrierten Berufsbetreuer ein…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland als Stammbehörden der [[Registrierung|registrierten]] [[Berufsbetreuer]] eine gesetzliche Informationspflicht.
 
Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland als Stammbehörden der [[Registrierung|registrierten]] [[Berufsbetreuer]] eine gesetzliche Informationspflicht.
 +
 +
Die Informationspflicht des behandelnden Arztes ist in § 630e BGB als "Aufklärungspflicht" gesetzlich vorgeschrieben.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 4. September 2024, 16:45 Uhr

Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland als Stammbehörden der registrierten Berufsbetreuer eine gesetzliche Informationspflicht.

Die Informationspflicht des behandelnden Arztes ist in § 630e BGB als "Aufklärungspflicht" gesetzlich vorgeschrieben.

Siehe auch