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| | Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten: | | Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten: |
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| | + | * Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine Erbschaft. |
| | + | *Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen: |
| | + | #die eine [[Aufhebung der Betreuung]] oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen, |
| | + | #die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen, |
| | + | #die die Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers erfordern, |
| | + | #die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern, |
| | + | #die die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es erfordern und |
| | + | #aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann. |
| | * Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. | | * Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. |
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| | * Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. | | * Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. |
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| | * Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten. | | * Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten. |
| − | | + | *Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach § 25 Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind. |
| − | * Die Mitteilungspflicht von Nichtzuständigen zum Einsetzen der beanspruchten [[Sozialhilfe]] an den zuständigen Sozialhilfeträger oder an die von ihm beauftragte Stelle ist in § 18 Absatz 2 Satz 1 SGB XII geregelt. | |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| | * [[Betreuerpflichten]] | | * [[Betreuerpflichten]] |
| | * [[Betreuungsgerichtshilfe]] | | * [[Betreuungsgerichtshilfe]] |