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Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
 
Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
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* Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine Erbschaft.
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*Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
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#die eine [[Aufhebung der Betreuung]] oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
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#die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
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#die die Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers erfordern,
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#die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
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#die die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es erfordern und
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#aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
 
* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
 
* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
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* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
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*Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach § 25 Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind.
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* Die Mitteilungspflicht von Nichtzuständigen zum Einsetzen der beanspruchten [[Sozialhilfe]] an den zuständigen Sozialhilfeträger oder an die von ihm beauftragte Stelle ist in § 18 Absatz 2 Satz 1 SGB XII geregelt.
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]
 
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]