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Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
 
Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
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* Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine Erbschaft.
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* Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine [[Erbschaft]].
 
*Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
 
*Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
 
#die eine [[Aufhebung der Betreuung]] oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
 
#die eine [[Aufhebung der Betreuung]] oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
 
#die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
 
#die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
 
#die die Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers erfordern,
 
#die die Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers erfordern,
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#die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
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#die die [[Bestellung mehrerer Betreuer|Bestellung eines weiteren Betreuers]] erfordern,
 
#die die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es erfordern und
 
#die die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es erfordern und
 
#aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
 
#aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
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* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
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* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
*Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach § 25 Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind.
 
*Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach § 25 Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind.
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*Der [[Betreuungsverein]] hat der Stammbehörde das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eines [[Vereinsbetreuer]]s mitzuteilen (§ 13 Abs. 2 BtRegV).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]
 
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]