Bezirksrevisor: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. Januar 2026, 16:08 Uhr
Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein Rechtspfleger, vertritt die Interessen der Justizkasse. Er kann gegen Gerichtsentscheidungen das Rechtsmittel Beschwerden im Interesse der Staatskasse einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG.
Bei einer Rechtsbeschwerde zum BGH muss auch die Staatskasse durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also einen Volljuristen, vertreten werden, § 10 Abs. 4 FamFG.
Siehe auch
- Regress der Staatskasse, Auskunftspflicht
- elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach, e-Rechnung, Nutzungspflicht
- Betreuungsverfahren, Beaufsichtigung
- Familienverfahrensgesetz
- Gerichtskosten, Eidesstattliche Versicherung
- Rechtsmittel, Zwangsvollstreckung
- Rechtsverkehr in Deutschland
- Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden