Bezirksrevisor
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein Rechtspfleger, vertritt die Interessen der Justizkasse. Er kann gegen Gerichtsentscheidungen das Rechtsmittel Beschwerden im Interesse der Staatskasse einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG.
Bei einer Rechtsbeschwerde zum BGH muss auch die Staatskasse durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also einen Volljuristen, vertreten werden, § 10 Abs. 4 FamFG.
Siehe auch
- Regress der Staatskasse, Auskunftspflicht
- elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach, e-Rechnung, Nutzungspflicht
- Betreuungsverfahren, Beaufsichtigung
- Familienverfahrensgesetz
- Gerichtskosten, Eidesstattliche Versicherung
- Rechtsmittel, Zwangsvollstreckung
- Rechtsverkehr in Deutschland
- Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden