Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Wer eine Schusswaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, [[Betreuer]] oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt.
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Wer eine Schusswaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, [[Betreuer]] oder [[Rechtspfleger|Pfleger]] erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 15. März 2025, 12:10 Uhr

Allgemeines

Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der Schweigepflicht.

Anzeigepflichten des Betreuers

  • Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
  • Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.

Strafanzeige zur Ermöglichung der öffentlichen Klage

Gemäß dem § 158 der deutschen Strafprozessordnung kann die Anzeige einer Straftat in Deutschland bei einer Staatsanwaltschaft, einer Behörde oder einem Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine mündliche Anzeige ist dort stets zu beurkunden.

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist in Deutschland gemäß § 138 StGB eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung. Straflos bleiben in der Regel gemäß § 139 Abs. 2 StGB nur Geistliche in ihrer Funktion als Seelsorger.

Anzeigepflicht des Finders und der Finderin

Wer in Deutschland eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der (ehrliche) Finder oder die Finderin die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so müssen der Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde (= Fundamt) angezeigt werden (Ausnahme: der Wert des Fundes liegt unter 10 Euro). Diese Anzeigepflicht für alle Menschen ist in § 965 BGB gesetzlich normiert.

Anzeigepflicht des Mieters und der Mieterin

Der Mieter und die Mieterin einer Mietsache in Deutschland haben dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird oder wenn ein Dritter sich ein Recht an der Mietsache anmaßt.

Unterlässt der Mieter oder sein Betreuer diese Anzeige, dann ist er dem Vermieter zum Schadensersatz gemäß § 536c Abs. 2 BGB verpflichtet.

Anzeigepflicht bei Waffen- oder Munitionsfund

Wer eine Schusswaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, Betreuer oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt.

Siehe auch