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Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen.
 
Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen.
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'''VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We'''
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#§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern.
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#Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein.
    
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