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Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch (§ 7 Abs. 1 VBVG 2023) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).
 
Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch (§ 7 Abs. 1 VBVG 2023) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).
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==Rechtsprechung==
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'''VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD'''
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Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen.
    
==Videos und Podcasts==
 
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