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#§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern.
 
#§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern.
 
#Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein.
 
#Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein.
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'''VG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023, 5 V 2458/23'''
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# Im Einzelfall kein Anordnungsgrund für eine "Bestandsbetreuerin" ersichtlich, um eine sofortige Registrierung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen, da die vorläufige Registrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG eine hinreichende Sicherheit bietet.
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# Zur Frage, ob auch bei Bestandsbetreuerinnen dem Registrierungsanspruch eine etwaige Unzuverlässigkeit entgegengehalten werden kann (nach § 242 BGB bejaht).
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# Die Betreuungsbehörde darf bei ihrem Vorschlagsrecht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 12 BtOG) Eignungszweifel mit einbeziehen.
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'''VG Schleswig, Beschluss vom 16.01.2024, 12 B 62/23'''
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# Die Eignung und Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers ist nach § 32 BtOG als sog. Bestandsbetreuer im Registrierungsverfahren durch die zuständige Stammbehörde nicht gesondert zu prüfen.
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# Sofern Zweifel an der Eignung eines sog. Berufsbetreuer bestehen, ist hierfür ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 27 BtOG durchzuführen.
    
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