#Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein. | #Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein. |