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Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach § 4 I S. 2 Nr. 1 VBVG in der bis zum 26.7.2019 geltenden Fassung rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
 
Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach § 4 I S. 2 Nr. 1 VBVG in der bis zum 26.7.2019 geltenden Fassung rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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'''BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 158/20'''
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Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich der [[Vermögenssorge]] übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung nutzbar und rechtfertigen eine Erhöhung der Vergütung des Berufsbetreuers nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.
    
====Einstufung in 1. Vergütungsstufe====
 
====Einstufung in 1. Vergütungsstufe====