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Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
 
Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 21.10.2020, 5 T 343/20'''
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# Hochschulen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der Fassung vom 22.6.2019 sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist.
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# Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG handelt, unzulässig.
    
===Rechtsprechung zu den einzelnen Stundensätzen===
 
===Rechtsprechung zu den einzelnen Stundensätzen===