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*[[Kooperationsvereinbarung]] ({{Zitat de §|22|btog}} BtOG) | *[[Kooperationsvereinbarung]] ({{Zitat de §|22|btog}} BtOG) | ||
==[[Betreuungsbehörde]]== | ==[[Betreuungsbehörde]]== | ||
| − | *Suche nach geeigneten Betreuern (und deren [[Betreuervorschlag|Benennung]] ggü. dem | + | *Suche nach geeigneten Betreuern (und deren [[Betreuervorschlag|Benennung]] ggü. dem [[Betreuungsgericht]]) |
*[[Beratung]] und Unterstützung von Betreuern (incl. [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] zur [[Unterbringung]]) | *[[Beratung]] und Unterstützung von Betreuern (incl. [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] zur [[Unterbringung]]) | ||
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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Aktuelle Version vom 28. September 2026, 12:45 Uhr
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Allgemeines
Unter dem Begriff der Querschnittsaufgaben werden allgemein die Tätigkeiten des Betreuungsvereines bzw. der Betreuungsbehörde verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereinsbetreuer/Behördenbetreuer und auch nichts mit der Sachverhaltsaufklärung (Betreuungsgerichtshilfe) seitens der Betreuungsbehörde oder dem Registrierverfahren für Berufsbetreuer zu tun haben.
Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in § 15 BtOG und für die Betreuungsbehörde in den § 5 und § 6 BtOG.
Betreuungsvereine erhalten dafür staatliche Zuschüsse nach § 17 BtOG iVm mit landesrechtlichen Bestimmungen.
Es handelt sich im Einzelnen im folgende Aufgaben:
Betreuungsverein
- Beratung ehrenamtlicher Betreuer sowie Bevollmächtigter
- Beratung von Personen, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen
- Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuer
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer
- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches für diese Menschen (z.B. Stammtische, Internetforen, Ausflüge, Feste u.a.)
- Kooperationsvereinbarung (§ 22 BtOG)
Betreuungsbehörde
- Suche nach geeigneten Betreuern (und deren Benennung ggü. dem Betreuungsgericht)
- Beratung und Unterstützung von Betreuern (incl. Zuführung zur Unterbringung)
- Beratung von Bevollmächtigten
- Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Förderung von Einzelpersonen und Vereinen im Bereich der Betreuung
- Sicherstellen von Aus- und Fortbildungsangeboten
- ggf. nach Landesrecht: Organisation einer Betreuungsarbeitsgemeinschaft