Rechtspfleger: Unterschied zwischen den Versionen

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==Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht==
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'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
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==Zuständigkeiten beim [[Betreuungsgericht]]==
 
Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.  
 
Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.  
 
===Der Rechtspfleger ist zuständig:===
 
===Der Rechtspfleger ist zuständig:===
'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
 
 
* [[Beratung]] des Betreuers, § 1861 BGB
 
* [[Beratung]] des Betreuers, § 1861 BGB
* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den ehrenamtlichen Betreuern, § 1861 Abs. 2 BGB
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* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]], § 1861 Abs. 2 BGB
 
* Ausstellung der [[Bestellungsurkunde]], § 290 FamFG
 
* Ausstellung der [[Bestellungsurkunde]], § 290 FamFG
 
* Führung der [[Anfangsgespräch]]e in ehrenamtlich geführten Betreuungen, § 1863 Abs. 2 BGB
 
* Führung der [[Anfangsgespräch]]e in ehrenamtlich geführten Betreuungen, § 1863 Abs. 2 BGB
 
* [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] über den Betreuer, § 1862 BGB
 
* [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] über den Betreuer, § 1862 BGB
 
* Prüfung der Berichte des Betreuers, § 1863 BGB
 
* Prüfung der Berichte des Betreuers, § 1863 BGB
* Prüfung des Vermögensverzeichnisses, § 1835 BGB
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* Prüfung des [[Vermögensverzeichnis]]ses, § 1835 BGB
* Prüfung der jährlichen Rechnungslegungen und der Schlussabrechnung,§ 1865 BGB und § 1873 BGB
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* Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]]en und der [[Schlussrechnungslegung|Schlussabrechnung]], § 1865 BGB und § 1873 BGB
 
* Bearbeitung von [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnismitteilungen]] nach § 1833 Abs. 2 BGB und Genehmigung der [[Wohnungsangelegenheiten|Kündigung]], der Aufgabe der Wohnung aufgrund Erklärung des Betreuers, der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung des Betroffenen, § 1833 Abs. 3 BGB, § 299 FamFG
 
* Bearbeitung von [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnismitteilungen]] nach § 1833 Abs. 2 BGB und Genehmigung der [[Wohnungsangelegenheiten|Kündigung]], der Aufgabe der Wohnung aufgrund Erklärung des Betreuers, der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung des Betroffenen, § 1833 Abs. 3 BGB, § 299 FamFG
 
* Erteilung von [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] innerhalb der Aufgabenbereiche [[Vermögenssorge]] und Nachlassangelegenheiten, insbesondere nach §§ 1848, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854 BGB; § 299 FamFG und Prüfung der Mitteilungen nach §§ 1846, 1847 BGB
 
* Erteilung von [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] innerhalb der Aufgabenbereiche [[Vermögenssorge]] und Nachlassangelegenheiten, insbesondere nach §§ 1848, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854 BGB; § 299 FamFG und Prüfung der Mitteilungen nach §§ 1846, 1847 BGB
 
*Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s gemäß § 1817 Abs. 5 BGB
 
*Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s gemäß § 1817 Abs. 5 BGB
 
*[[Betreuerwechsel|Betreuerentlassung]], wenn der Betreute einen gleich geeigneten Betreuer vorschlägt, § 1868 Abs. 5 BGB, und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB
 
*[[Betreuerwechsel|Betreuerentlassung]], wenn der Betreute einen gleich geeigneten Betreuer vorschlägt, § 1868 Abs. 5 BGB, und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB
* Entlassung des [[Vereinsbetreuer]]s/[[Behördenbetreuer]]s auf Antrag des Vereins bzw. der Behörde, § 1868 Abs. 6 Satz 1 und 3 BGB und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB; Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt, § 1868 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB
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* Entlassung des [[Vereinsbetreuer]]s/[[Behördenbetreuer]]s auf Antrag des Vereins bzw. der Behörde, § 1868 Abs. 6 Satz 1 und 3 BGB und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB;  
*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]], §§ 292, 292a FamFG
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*Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt, § 1868 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB
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*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] sowie den [[Staatsregress]], §§ 292, 292a FamFG
  
 
Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
 
Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
  
===Dem Richter sind vorbehalten:===
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===Dem [[Betreuungsrichter]] sind gemäß § 15 RpflG vorbehalten:===
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* Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es (§§ 1814, 1815, 1816, 1818, 1819 BGB), Nr. 1
* Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es einschließlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen des Aufgabenkreises (§§ 1814, 1815, 1816 BGB), § 15 Nr. 1 RpflG
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* Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s, Suspendierung einer Vorsorgevollmacht und Erteilung einer Genehmigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht (§ 1820 Abs. 3 bis 5 BGB), Nr. 1
* Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s, Suspendierung einer Vorsorgevollmacht und Erteilung einer Genehmigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht (§ 1820 Abs. 3 bis 5 BGB, § 15 Nr. 1 RpflG
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* [[Bestellung mehrerer Betreuer]] (§ 1817 Abs. 1 BGB), Nr. 1
* [[Bestellung mehrerer Betreuer]] (§ 1817 Abs. 1 BGB), § 15 Nr. 1 RpflG;
+
* Bestellung eines [[Verhinderungsbetreuer]]s (§ 1817 Abs. 4 BGB), Nr. 1
* Bestellung eines [[Verhinderungsbetreuer]]s (§ 1817 Abs. 4 BGB), § 15 Nr. 1 RpflG
+
* [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]], wenn ein wichtiger Grund vorliegt 1868 Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
* [[Betreuerbestellung]] und [[Einwilligungsvorbehalt]] für Siebzehnjährige (§§ 1896, {{Zitat de §|1903|bgb}},1908 a BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
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* [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]] bei Aufhebung oder Widerruf der [[Registrierung]] des beruflichen Betreuers 1868 Abs. 2 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
* [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]], wenn ein wichtiger Grund vorliegt ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, § 15 Nr. 1 RpflgG;
+
* Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1868 Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers, Nr. 1;
* Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908 b Abs. 2 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
+
* Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1868 Abs. 7 BGB) und Bestellung einer Einzelperson als Betreuer, Nr. 1
* Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1908 b Abs. 5 BGB); - Bestellung einer Einzelperson als Betreuer;
+
* Bestellung eines neuen Betreuers bei [[Tod des Betreuers|Tod des alten Betreuers]] 1869 BGB), Nr. 2
* Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers ({{Zitat de §|1908c|bgb}} BGB), § 15 Nr. 2 RpflgG;; in Bayern ist hierfür der Rechtspfleger zuständig
+
* [[Aufhebung der Betreuung]], Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises 1871 Abs. 1 bis 3 BGB), Nr. 3
* [[Aufhebung der Betreuung]] ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 1 BGB), ab 1.9.2009 § 294 FamFG, § 15 Nr. 3 RpflgG;
+
* Überprüfung der Betreuerauswahl (§ 291 FamFG), Nr. 3
* Erlass von [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnungen]] nach {{Zitat de §|69f|fgg}} FGG, - Maßnahmen nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB; ab 1.9.2009 §§ 300 - 302 FamFG
+
* Anordnung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es (§ 1825 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung (§ 1871 Abs. 4 BGB), Nr. 3 und 4
* bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
+
* [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung der Einwilligung]] in gefährliche [[Heilbehandlung]]en (§ 1829 BGB), Nr. 4
* Anordnung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung; , § 15 Nr. 4 RpflgG;
+
* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], (§ 1830 BGB), Nr. 4
* [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung der Einwilligung]] in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, {{Zitat de §|1904|bgb}} BGB, § 297 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
+
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB, § 298 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
+
* Entscheidung bei Streitigkeiten über [[Umgangsbestimmung|Bestimmung des Umgangs]] und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
* Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]], {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB;
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* Genehmigung eines [[Ehescheidung|Scheidungsantrags]], § 125 Abs. 2 FamFG
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), , § 15 Nr. 6 RpflgG;
+
* Maßnahmen nach dem [[Haager Übereinkommen]] über den Erwachsenenschutz
*Entscheidungen nach § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 BGB; § 15 Nr. 7 RpflgG
 
  
Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden.
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Des Weiteren ist der Richter zuständig für
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* Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]], (§ 1831 BGB)
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* Genehmigung von [[Zwangsbehandlung|ärztlichen Zwangsmaßnahmen]] (§ 1832 BGB)
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Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden. Dies ist in [[Bayern]] und [[Rheinland-Pfalz]] erfolgt.
  
 
==Status des Rechtspflegers==
 
==Status des Rechtspflegers==
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Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG).   
 
Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG).   
  
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben (§ 11 RpflG). Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen.
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Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind die gleichen [[Rechtsmittel]] wie für richterliche Entscheidungen gegeben (§ 11 RpflG). Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen.
  
 
Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
 
Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
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Über Dienstaufsichtsbeschwerden von Verfahrensbeteiligten über die Arbeit des Rechtspflegers, z.B. bei einer unzumutbaren zögerlichen Bearbeitung von Anträgen, entscheidet die Gerichtsleitung. Ist ein Verfahrenbeteiligter mit einer Entscheidung des Rechtspflegers, z.B. der Erteilung einer Weisung gemäß § 1862 Abs. 3 BGB, oder die Zurückweisung eines Antrags nicht einverstanden, kann er Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG einlegen.
 
Über Dienstaufsichtsbeschwerden von Verfahrensbeteiligten über die Arbeit des Rechtspflegers, z.B. bei einer unzumutbaren zögerlichen Bearbeitung von Anträgen, entscheidet die Gerichtsleitung. Ist ein Verfahrenbeteiligter mit einer Entscheidung des Rechtspflegers, z.B. der Erteilung einer Weisung gemäß § 1862 Abs. 3 BGB, oder die Zurückweisung eines Antrags nicht einverstanden, kann er Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG einlegen.
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==Siehe auch==
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* [[Bezirksrevisor]], [[Betreuungsrichter]], [[Grundrechte]], [[Beaufsichtigung]], [[Registrierung]]; [[Prozesspfleger]], [[Verfahrenspfleger]]
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* [[Rechtsweg in Deutschland]]
  
 
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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==Literatur==
 
==Literatur==
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*Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023 - und die Rolle des Rechtspflegers; Rpfl-Studienhefte 2022, 185
 
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
 
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
 
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
 
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
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*Engelhardt: Die Vorlage an den Richter gem. § 5 Rechtspflegergesetz; Rpfleger 1964, 295
 
*Engelhardt: Die Vorlage an den Richter gem. § 5 Rechtspflegergesetz; Rpfleger 1964, 295
 
*Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209
 
*Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Aufsaetze/Klie/Welches_Richterbild_entspricht_dem_Betreuungsgesetz_BtPrax2-93.pdf Klie: Welches Richterbild entspricht dem Betreuungsgesetz? In: BtPrax 2/1993 (50 KB)]
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*Klie: Welches Richterbild entspricht dem Betreuungsgesetz? In: BtPrax 2/1993
 
*Klüsener: Die Kompetenzen des Rechtspflegers im Betreuungsrecht; Rechtspfleger-Studienhefte 1993, 40
 
*Klüsener: Die Kompetenzen des Rechtspflegers im Betreuungsrecht; Rechtspfleger-Studienhefte 1993, 40
 
*Meyer-Stolte: Zur Frage der richterlichen Tätigkeit von Rechtspflegern, Rpfleger 1988, 243
 
*Meyer-Stolte: Zur Frage der richterlichen Tätigkeit von Rechtspflegern, Rpfleger 1988, 243
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*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185
 
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185
  
==Kurzinfo zur Betreuungsreform 2023==
 
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZkv3YZ0hADyg3AVsbCfDQ1YtHpBuVONmK7 Kurzinfo des Bundesjustizministers zur Reform für Rechtspfleger/innen, PDF]
 
  
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

Aktuelle Version vom 7. April 2025, 12:37 Uhr

Gerichtsgebaeude.jpg

Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.

Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht

Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem Betreuungsrichter vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.

Der Rechtspfleger ist zuständig:

Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 BGB a.F. zuständig.

Dem Betreuungsrichter sind gemäß § 15 RpflG vorbehalten:

Des Weiteren ist der Richter zuständig für


Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt.

Status des Rechtspflegers

Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG).

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben (§ 11 RpflG). Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen.

Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)

Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.

Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).

Bei Streit oder Ungewissheit über die funktionelle Zuständigkeit trifft der Richter die Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 7 RpflG).

Über Dienstaufsichtsbeschwerden von Verfahrensbeteiligten über die Arbeit des Rechtspflegers, z.B. bei einer unzumutbaren zögerlichen Bearbeitung von Anträgen, entscheidet die Gerichtsleitung. Ist ein Verfahrenbeteiligter mit einer Entscheidung des Rechtspflegers, z.B. der Erteilung einer Weisung gemäß § 1862 Abs. 3 BGB, oder die Zurückweisung eines Antrags nicht einverstanden, kann er Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG einlegen.

Siehe auch

Videos und Podcasts

Literatur

  • Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023 - und die Rolle des Rechtspflegers; Rpfl-Studienhefte 2022, 185
  • Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
  • Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
  • ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245
  • Engelhardt: Die Vorlage an den Richter gem. § 5 Rechtspflegergesetz; Rpfleger 1964, 295
  • Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209
  • Klie: Welches Richterbild entspricht dem Betreuungsgesetz? In: BtPrax 2/1993
  • Klüsener: Die Kompetenzen des Rechtspflegers im Betreuungsrecht; Rechtspfleger-Studienhefte 1993, 40
  • Meyer-Stolte: Zur Frage der richterlichen Tätigkeit von Rechtspflegern, Rpfleger 1988, 243
  • Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246
  • Westphal: Rechtliches Gehör in Nachlasssachen; Rpfleger 1980, 204
  • Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185