Schlussrechnungslegung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Rechtslage bis 31.12.2025

Hatte der Betreuer den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, so hat er das verwaltete Vermögen und den gesamten Schriftverkehr am Ende der Betreuung an den Ex-Betreuten, den Nachfolgebetreuer oder den Erben auszuhändigen (§ 1872 Abs. 1, 4 BGB). Es handelt sich um eine Holschuld, § 269 BGB.

Dieser Berechtigte ist vom Betreuer auch auf sein Recht hinzuweisen, eine Schlussrechnungslegung zu verlangen und diese vom Betreuungsgericht prüfen zu lassen. Dieses Verlangen muss der Berechtigte in einer Frist von 6 Wochen ab Benachrichtigung an das Betreuungsgericht richten. Der Betreuer hat dann eine Rechnungslegung (über den Zeitraum der letzten jährlichen Rechnungslegung bis zum Betreuungsende) zu erstellen und mit Belegen an das Gericht zu übersenden, welches die Unterlagen sachlich und rechnerisch prüft (§ 1873 BGB) und sie dem Berechtigten anschließend zukommen lässt.

Ist binnen 6 Monaten nach Betreuungsende der Berechtigte nicht sicher feststellbar (betrifft insbesondere Erben), ist die Schlussrechnung vom Betreuer unaufgefordert dem Betreuungsgericht zu übersenden.

Das ist auch dann die Pflicht des Betreuers, wenn die Betreuung nicht beendet ist, sondern ein Betreuerwechsel vorliegt.

Befreite Betreuer nach § 1859 BGB haben keine Pflicht zur Schlussrechnungslegung, sie haben nach § 1872 Abs 5 BGB lediglich eine Vermögensübersicht vorzulegen, aus der die Einnahmen und Ausgaben erkennbar sind. Dazu haben sie eine Erklärung an Eides Statt abzugeben.

neue Regelung ab 1.1.2026

§ 1872 BGB wurde grundlegend neu gefasst durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7.4.2024 (BGBl I, Nr 109) mit Wirkung ab 1.1.2026.

Hintergrund für die Änderungen war, dass der bisherige Regelungsinhalt, der ab dem 1.1.2023 galt, stark umstritten war.

Für alle Seiten haben sich aus der auf den 1. Blick vereinfachten Schlussabwicklung erhebliche Durchführungsprobleme und Unsicherheiten ergeben, sodass die Regelung vereinzelt sogar vollständig ignoriert wurde, um die Fälle schneller abschließen zu können. Daher wurde bereits nach relativ kurzer Zeit angemahnt, die Vorschrift schnell zu reformieren. Die Neufassung hat der Kritik umfassend Rechnung getragen.

Gemäß § 1872 Abs. 1 BGB hat der Betreuer zunächst weiterhin das von ihm verwaltete Vermögen herauszugeben, soweit der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen war, und verpflichtend alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen heraus zu geben. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Holschuld iSv § 269 BGB. Über die erfolgten Herausgaben (oder entgegenstehende Gründe) ist gem. § 1873 Abs. 1 S. 1 BGB in der neu normierten Schlussmitteilung zu berichten bzw. bei Betreuerwechsel gem. § 1863 Abs. 4 BGB im Schlussbericht.

Eine Schlussrechnungslegung ist im Falle der Beendigung der Betreuung gem. § 1872 Abs. 1 2. HS nur noch auf Verlangen des ehemals Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten (Nachlasspfleger) anzufertigen und richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften ab § 259 BGB.

Anders als bis zum 31.12.2025 sieht die Neufassung der Vorschrift aber keinerlei Fristenreglung- oder Überwachung durch das Gericht mehr vor. Dies liegt daran, dass eine Fürsorgepflicht seitens der Justiz schlicht nicht mehr besteht, vgl Thielke, BtPrax 2024, 7.

Im Falle des Versterbens des Betreuers treffen dessen Erben ggü dem BetrG keine Schlussrechnungslegungspflichten, vgl BGH, XII ZB 515/16, da aufgrund der Personenbezogenheit das Amt als rechtlicher Betreuer unvererblich ist, die Erben insoweit nicht in dessen Rechtsstellung eintreten und demzufolge nicht der Aufsicht des Gerichts unterliegen. Davon unberührt bleibt aber der privatrechtliche Anspruch des Betreuten auf Rechenschaft.

Nunmehr neu geregelt ist, dass bei Beendigung der Betreuung gem. Abs. 2 S. 1 von jedem Betreuer eine (Schluss-)Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim BetrG einzureichen ist. Diese Versicherung hat nicht an Eides statt zu erfolgen, die einfache Schriftform reicht hierbei.

Satz 2 regelt, dass hierbei auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten zu machen sind. Der Ref -Entw, Seite 37, 2. Absatz, merkt hierzu ausdrücklich an, dass damit eben keine „kleine“ Rechnungslegung gemeint ist. Es ist also auf gar keinen Fall noch ein vollständiger Buchungsverlauf einzureichen, sondern nur eine Übersicht über regelmäßige Ein- und Ausgänge.

Im Fall eines Betreuerwechsels hat der ehemalige Betreuer nach Abs. 3 S. 1 das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Gem. Abs. 3 S. 2 hat er zwingend eine Schlussrechnungslegung und im Übrigen einen Schlussbericht gem. § 1863 Abs. 4 BGB mit Angaben zu den oben genannten Herausgabeerfordernissen einzureichen.

Ergänzend ist in Abs. 3 S. 3 nunmehr geregelt, dass die Schlussrechnungslegung (oder Vermögensübersicht) bei dem BetrG einzureichen ist.

Was den befreiten Betreuer iSv § 1859 BGB bei Betreuerwechsel angeht, regelt Abs. 4 näheres: Danach muss dieser statt einer Schlussrechnungslegung lediglich eine (Schluss-)Vermögensübersicht anfertigen. Da hierbei ausdrücklich auf Abs. 2 verwiesen wird, ist auch diese Erklärung lediglich mit der einfachen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim BetrG einzureichen und soll Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.

Siehe auch

Literatur

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  • Bienwald: Rechungslegungspflicht des Ersatzbetreuers nach dem Tod des Regelbetreuers? Rpfleger 2012, 593
  • Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88
  • Pelkmann, Neuregelung zur Vergütung und Schlussabwicklung im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht – Die Änderungen im VBVG und BGB durch das KostBRÄG 2025, FamRZ 2026, 503
  • Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
  • Thielke: Gut gemeint, aber Ziel verfehlt? Die neuen Vorschriften zur Schlussabwicklung; Teil 1 BtPrax 2023, 193; Teil 2 BtPrax 2024, 3
  • Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, BtPrax 1996, 52