Vertrauensperson: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 2. Januar 2026, 13:16 Uhr
Die Vertrauensperson (Person des Vertrauens) wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt oder Familienangehöriger sein.
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
- § 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren)
- § 303 Abs. 2 FamFG (Beschwerderecht)
- § 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Unterbringungsverfahren)
- § 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
- § 339 FamFG (Benachrichtigung bei Unterbringung und deren Verlängerung)
- § 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an Anhörungen)
In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:
- § 117 Abs. 2 SGB IX: Gesamtplanverfahren bei der Eingliederungshilfe
- § 179 SGB IX: Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
- § 432 FamFG: Freiheitsentziehungsverfahren
- § 114c StPO: Benachrichtung bei Inhaftierung.
Bei der Ausübung des Wahlrechtes kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen.
Siehe auch
- Unterstützte Entscheidungsfindung, Gesundheitliche Versorgungsplanung
- Selbstbestimmung, Assistenzleistungen, Gesamtplanverfahren
- Vulnerabilität
- MDK-Gutachten
- Unterstützungspflicht
- Schweigepflicht
- Zugangsrecht
- Vertreterdokumentation, Auskunftspflicht
- Grundrechte
- Anhörung
- Beschwerde
- Prozesspfleger
- Verfahrenspfleger
- Rechtspfleger
- Sachverständigengutachten
- Anfangsgespräch
- Erörterungsgespräch