Auskunftspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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* [[Eidesstattliche Versicherung]], [[Mittellosigkeit]]

Version vom 10. November 2025, 13:23 Uhr

Allgemeines

Gemäß § 666 BGB ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Bei ehrenamtlichen Betreuern, die keine Angehörigen des Betreuten sind, ist es fraglich, wer im Einzelfall als Auftraggeber gilt: der unterstützende Betreuungsverein oder das zuständige Betreuungsgericht. Der Betreute selbst kann rechtslogischerweise nicht als Auftraggeber gelten, da er dann ja nicht betreut werden müsste, sondern Dienstleistende mit seinen Angelegenheiten selbst beauftragen könnte. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht ist spezialgesetzlich in § 1864 Abs. 1 BGB geregelt:

Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.

Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Der Betreuer hat gemäß § 1822 BGB nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen.

Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen

Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (siehe auch: Freibetrag).

Auskunftspflicht bei Abtretungen

Bei Übertragung einer Forderung (= Abtretung gemäß § 398 BGB) hat der bisherige Gläubiger gemäß § 402 BGB dem neuen Gläubiger die notwendige Auskunft zur Geltendmachung der Forderung zu erteilen. Oft werden gesetzliche Unterhaltsforderungen von SozialhilfeempfängerInnen, die diese nicht selbst einklagen können oder wollen, auf die zuständigen Sozialbehörden übertragen.

Siehe auch