Auskunftspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 6: Zeile 6:
 
* [[Anzeigepflicht]]
 
* [[Anzeigepflicht]]
 
* [[Betreuungsgericht]], [[Zug-um-Zug-Leistung]]
 
* [[Betreuungsgericht]], [[Zug-um-Zug-Leistung]]
−
* [[Betreuerpflichten]]
+
* [[Betreuerpflichten]], [[Checkliste Betreuerpflichten]]

Version vom 9. November 2025, 12:21 Uhr

Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.

Siehe auch