Auskunftspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Der [[Betreuer]] hat dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.
 
Der [[Betreuer]] hat dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.
  
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* [[Mitteilungspflicht]]
 
* [[Mitteilungspflicht]]
 
* [[Informationspflicht]]
 
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Version vom 9. November 2025, 12:13 Uhr

Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.

Siehe auch