Maßregeln der Besserung und Sicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. Juni 2025, 10:34 Uhr
Gemäß § 61 StGB kennt das deutsche Strafrecht sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung für den Täter oder die Täterin nach dem Begehen einer strafbaren Tat:
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht gemäß den §§ 68 ff. StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69 ff. StGB und das Berufsverbot gemäß den §§ 70 ff. StGB. Bei der gerichtlichen Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung muss vom Strafgericht gemäß § 62 StGB immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
Siehe auch
- Bundesverband der Berufsbetreuer
- ordre public
- Strafprozess
- Rechtsweg in Deutschland
- Waffenfund
- Erziehungsmaßregeln
- Gewaltschutzanordnung
- Unterstützungspflichten in Deutschland
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
- Selbstbestimmung
- Freier Wille
- Natürlicher Wille
- Rechtsprechung zur Unterbringung
- Unterbringungsähnliche Maßnahme