Zugangsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. März 2025, 11:26 Uhr
Allgemeines
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist in Deutschland jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften als „Gemeingebrauch“ gestattet. Eigentümern und Besitzern (z.B. Mietern) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben, steht der Anspruch darauf rechtlich zu (= Zugangsrecht der Anwohnenden).
Zugangsrecht des Betreuers zu seinem/seiner Betreuten
Gemäß § 1821 Abs. 5 BGB hat der Betreuer den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem/der Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm/ihr zu verschaffen und dessen/deren Angelegenheiten mit ihm/ihr zu besprechen. Dazu benötigt der Betreuer logischerweise ein Zugangsrecht zu seinem/seiner Betreuten.
Für die richtige Auslegung der Willenserklärungen des/der Betreuten muss der Betreuer gemäß § 133 BGB - empathisch - den wirklichen bzw. natürlichen Willen erforschen und nicht an dem „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ haften bleiben. Dies kann erfahrungsgemäß nur während einer persönlichen Begegnung gelingen, bei der der Betreuer seine professionelle Resilienz, d.h. den notwendigen Abstand zum/zur Betreuten bewahrt. Ohne diesen (seelischen) Abstand handeln Menschen in der Regel mit Befangenheit und verhalten sich absichtslos ungerecht parteiisch. (Gemäß § 24 Abs. 2 StPO = deutsche Strafprozessordnung können Richter und Richterinnen wegen Besorgnis dieser Befangenheit vor Gericht abgelehnt werden.)