Betreuungsarbeitsgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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*Empfehlungen zur [[Betreuungsplan]]ung gem. § 1901 Abs. 4 BGB
 
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*[[Betreuungsgerichtshilfe]]
 
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* [[Beaufsichtigung]]
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* [[Informationspflicht]]
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* [[Mitteilungspflicht]]
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* [[Vulnerabilität]]
  
  
 
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Version vom 6. September 2024, 14:33 Uhr

Betreuungsarbeitsgemeinschaften sind informelle Arbeitskreise zwischen Betreuungsbehörde, Betreuungsvereinen, teilweise auch Betreuungsgerichten und Arbeitsgemeinschaften von Berufsbetreuern.

Landesrecht

Mehrere Landesausführungsgesetze zum Betreuungsgesetz sehen obligatorisch die Bildung von Betreuungsarbeitsgemeinschaften vor. Dies sind folgende Bundesländer:

In anderen Ländern bestehen diese oft auf freiwilliger Basis.

Sitzungsthemen

In den Sitzungen der Betreuungsarbeitsgemeinschaften werden meist allgemein interessierende Themen, sowie die örtliche Gerichts- und Behördenpraxis von gesetzlichen Bestimmungen, besprochen. Es wird versucht, allgemein akzeptierte örtliche Verfahrensweisen zu etablieren. Auch die Vorbereitung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen auf örtlicher Ebene ist oft Gesprächsthema.

Ist eine Betreuungsarbeitsgemeinschaft eingerichtet, so sollte dieses Gremium u.a. folgende Aufgaben haben:

Siehe auch