Informationspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. September 2024, 16:45 Uhr
Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland als Stammbehörden der registrierten Berufsbetreuer eine gesetzliche Informationspflicht.
Die Informationspflicht des behandelnden Arztes ist in § 630e BGB als "Aufklärungspflicht" gesetzlich vorgeschrieben.