Informationspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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(Die Seite wurde neu angelegt: „Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland als Stammbehörden der registrierten Berufsbetreuer ein…“)
(kein Unterschied)

Version vom 3. September 2024, 10:58 Uhr

Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland als Stammbehörden der registrierten Berufsbetreuer eine gesetzliche Informationspflicht.

Siehe auch