Informationspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland als Stammbehörden der registrierten Berufsbetreuer ein…“) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 3. September 2024, 10:58 Uhr
Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland als Stammbehörden der registrierten Berufsbetreuer eine gesetzliche Informationspflicht.