Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
814 Bytes hinzugefügt ,  20:53, 2. Nov. 2012
Zeile 142: Zeile 142:  
Nur der berechtigt im Rahmen der vorstehenden Ausführungen die Bestattung durchführende Betreuer kann, sofern Erben, Unterhaltspflichtige oder Unfallverursacher nicht zur Verfügung stehen oder nicht leistungsfähig sind, gem. § 74 SGB XII einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt stellen (VGH Baden-Württemberg FEVS Bd. 42, 380). Zur Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt vgl. Paul in ZfF 1996, 222 (223) sowie Rz. 95 -97. Vorrangig wird auch hier ein Erstattungsanspruch des ehemaligen Betreuers gegen die für die Betreuung Zahlungspflichtigen Erben bzw. Unterhaltspflichtigen sein (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 59).
 
Nur der berechtigt im Rahmen der vorstehenden Ausführungen die Bestattung durchführende Betreuer kann, sofern Erben, Unterhaltspflichtige oder Unfallverursacher nicht zur Verfügung stehen oder nicht leistungsfähig sind, gem. § 74 SGB XII einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt stellen (VGH Baden-Württemberg FEVS Bd. 42, 380). Zur Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt vgl. Paul in ZfF 1996, 222 (223) sowie Rz. 95 -97. Vorrangig wird auch hier ein Erstattungsanspruch des ehemaligen Betreuers gegen die für die Betreuung Zahlungspflichtigen Erben bzw. Unterhaltspflichtigen sein (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 59).
   −
Eine direkte Auszahlung von Beträgen aus dem Vermögen des verstorbenen Betreuten durch das Geldinstitut an den früheren Betreuer (oder auch direkt an das Bestattungsunternehmen) zur Deckung der Bestattungskosten ist trotz weit verbreiteter Praxis unzulässig (Jochum BtPrax 1996, 89), sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Erben vorliegt.  
+
Eine direkte Auszahlung von Beträgen aus dem Vermögen des verstorbenen Betreuten durch das Geldinstitut an den früheren Betreuer (oder auch direkt an das Bestattungsunternehmen) zur Deckung der Bestattungskosten ist trotz weit verbreiteter Praxis unzulässig (Jochum BtPrax 1996, 89), sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Erben vorliegt.
+
 
 +
In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 17 W 510/10) waren die Erben einer Verstorbenen nicht zu ermitteln. Das Nachlassgericht stellte fest, dass ein anderer Erbe als das Land Sachsen nicht vorhanden war. In der Zwischenzeit hatte das Nachlassgericht die Kosten für die Beerdigung vom Girokonto der Frau begleichen lassen. Der Erbe legte dagegen – erfolgreich - Beschwerde ein. Die Richter befanden, dass die Anordnung, den Bestattungsunternehmer aus dem Erbe zu bezahlen, falsch war. Der Wunsch des Bestatters, seinen Aufwand bezahlt zu bekommen, sei zwar durchaus verständlich, im Vordergrund stehen aber die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erben. Zu deren Lasten darf das Gericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten eingehen – und das war hier nicht der Fall.
 +
 
 
==Betreuer als Totensorgepflichtiger==
 
==Betreuer als Totensorgepflichtiger==
  

Navigationsmenü