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Eine direkte Auszahlung von Beträgen aus dem Vermögen des verstorbenen Betreuten durch das Geldinstitut an den früheren Betreuer (oder auch direkt an das Bestattungsunternehmen) zur Deckung der Bestattungskosten ist trotz weit verbreiteter Praxis unzulässig (Jochum BtPrax 1996, 89), sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Erben vorliegt.
 
Eine direkte Auszahlung von Beträgen aus dem Vermögen des verstorbenen Betreuten durch das Geldinstitut an den früheren Betreuer (oder auch direkt an das Bestattungsunternehmen) zur Deckung der Bestattungskosten ist trotz weit verbreiteter Praxis unzulässig (Jochum BtPrax 1996, 89), sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Erben vorliegt.
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In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 17 W 510/10) waren die Erben einer Verstorbenen nicht zu ermitteln. Das Nachlassgericht stellte fest, dass ein anderer Erbe als das Land Sachsen nicht vorhanden war. In der Zwischenzeit hatte das Nachlassgericht die Kosten für die Beerdigung vom Girokonto der Frau begleichen lassen. Der Erbe legte dagegen – erfolgreich - Beschwerde ein. Die Richter befanden, dass die Anordnung, den Bestattungsunternehmer aus dem Erbe zu bezahlen, falsch war. Der Wunsch des Bestatters, seinen Aufwand bezahlt zu bekommen, sei zwar durchaus verständlich, im Vordergrund stehen aber die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erben. Zu deren Lasten darf das Gericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten eingehen – und das war hier nicht der Fall.
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In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 17 W 510/10, Rpfleger 2011, 35) waren die Erben einer Verstorbenen zunächst nicht zu ermitteln. Das Nachlassgericht stellte fest, dass das Bundesland als Fiskus Erbe geworden war. In der Zwischenzeit hatte das Nachlassgericht die Kosten für die Beerdigung vom Girokonto der Frau begleichen lassen. Der Erbe legte dagegen – erfolgreich - Beschwerde ein. Die Richter befanden, dass die Anordnung, den Bestattungsunternehmer aus dem Erbe zu bezahlen, falsch war. Der Wunsch des Bestatters, seinen Aufwand bezahlt zu bekommen, sei zwar durchaus verständlich, im Vordergrund stehen aber die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erben. Zu deren Lasten darf das Gericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten eingehen – und das war hier nicht der Fall.
    
==Betreuer als Totensorgepflichtiger==
 
==Betreuer als Totensorgepflichtiger==

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