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Der Freistaat Sachsen hat in seinem BestG vom 8.7.1994 (SächsGVBl. S. 1321) in § 10 I eine ähnliche Regelung wie in Rheinland-Pfalz getroffen.  In Sachsen wurde der „sonstige Sorgeberechtigte“ nachrangig gegenüber Ehegatten, Kindern, Eltern und Geschwistern und vorrangig gegenüber Großeltern, Enkelkindern und sonstigen Verwandten für bestattungspflichtig erklärt.  
 
Der Freistaat Sachsen hat in seinem BestG vom 8.7.1994 (SächsGVBl. S. 1321) in § 10 I eine ähnliche Regelung wie in Rheinland-Pfalz getroffen.  In Sachsen wurde der „sonstige Sorgeberechtigte“ nachrangig gegenüber Ehegatten, Kindern, Eltern und Geschwistern und vorrangig gegenüber Großeltern, Enkelkindern und sonstigen Verwandten für bestattungspflichtig erklärt.  
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In der Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 30.6.95 (SächsABl. 1995 Nr. 34 S. 916) heißt es unter Ziff. 1.1. zur Konkretisierung des Begriffes des sonstigen Sorgeberechtigten, dass hierzu unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen Personen zählen, die in einer sorgerechtlichen Beziehung zum Verstorbenen gestanden haben. Hierzu zählten Vormünder, Betreuer, Pfleger nach §§ 1909, 1911 ff. BGB, Pflegeeltern nach § 33 SGB-VIII und Erziehungsbeistände (§ 30 SGB-VIII).
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In der Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 30.6.95 (SächsABl. 1995 Nr. 34 S. 916) hieß es unter Ziff. 1.1. zur Konkretisierung des Begriffes des sonstigen Sorgeberechtigten, dass hierzu unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen Personen zählen, die in einer sorgerechtlichen Beziehung zum Verstorbenen gestanden haben. Hierzu zählten Vormünder, Betreuer, Pfleger nach §§ 1909, 1911 ff. BGB, Pflegeeltern nach § 33 SGB-VIII und Erziehungsbeistände (§ 30 SGB-VIII).
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Aufgrund dieser Regelung wurden Betreuer verpflichtet, Betreuungen durchzuführen und vorzufinanzieren. Soweit Zahlungspflichtige im Anschluss daran die Bestattungskosten übernahmen, ergaben sich keine weiteren praktischen Probleme.  
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Nachdem das VG Leipzig mit Urteil vom 17.7.2007, 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1686 eine Bestattungspflicht von Betreuern abgelehnt hat, wurde die Verwaltungsvorschrift am 18.3.2011 neu gefasst (SächsABl. Jg. 2011 Bl.-Nr. 15, S. 558,Gkv-Nr.: 250-V11.1). Hiernach ist der Betreuer nunmehr auch nach sächsischem Landesrecht nicht mehr bestattungspflichtig.
 
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Im sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie wird in einem internen Vermerk die Auffassung vertreten, es sei sinnvoller, den bisherigen Betreuer mit der Bestattung zu beauftragen, anstelle dies der Ortspolizeibehörde zu überlassen, zumal Betreuer eher in der Lage seien, die Wünsche der betroffenen Menschen zu erfüllen; im übrigen sei der Betreuer ja berechtigt, die Bestattungskosten von den Erben oder im Falle der Mittellosigkeit des Nachlasses vom Sozialhilfeträger zu verlangen.
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Wie die Literatur zur Bestattungskostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII (vor dem 1.1.05 § 15 BSHG) zeigt, kann dies eine absolut mühselige und zeitaufwändige Angelegenheit sein (vgl. z.B. Paul ZfF 1996, 222; Paul ZfSH/SGB 2002, 73).  
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Zumindest ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt worden, dass neben dem eigentlich anspruchsberechtigten Erben (BVerwGE 104, 51/54 = NJW 1998, 1329; BVerwGE 114, 57/58 = NVwZ 2001, 927) auch der nach Landesrecht zur Bestattung Verpflichtete einen Kostenübernahmeantrag beim Sozialhilfeträger stellen kann (BVerwGE 114, 57 =DÖV 2001, 786 = FEVS 2001, 441 = ZFSH/SGB 2001, 539= ZEV 2001, 447 = BayVBl 2001, 601 = NVwZ 2001, 927; BVerwGE 116, 287 = NJW 2003, 78 = DVBl. 2003, 147; OVG Schl.-Holstein FEVS 51/231; VGH Baden-Württemberg FEVS 42,380; OVG Münster NDV-RD 2001, 115).  
      
In Niedersachsen hat das VG Hannover ausdrücklich festgestellt, dass der Betreuer kein Bestattungspflichtiger nach dortigem Landesrecht ist und demnach auf keinen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann (VG Hannover ZfF 2000, 63). Eine lediglich aus sittlicher Pflicht übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger (BVerwG NJW 2003, 3146 = ZFSH/SGB 2003, 613 = FEVS 2003, 490 = BtPrax 2004, 238).
 
In Niedersachsen hat das VG Hannover ausdrücklich festgestellt, dass der Betreuer kein Bestattungspflichtiger nach dortigem Landesrecht ist und demnach auf keinen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann (VG Hannover ZfF 2000, 63). Eine lediglich aus sittlicher Pflicht übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger (BVerwG NJW 2003, 3146 = ZFSH/SGB 2003, 613 = FEVS 2003, 490 = BtPrax 2004, 238).
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Es ist aus mehreren Gründen strittig, ob die genannten Bestimmungen in Sachsen geeignet sind, den Betreuer tatsächlich zur Durchführung der Bestattung zu verpflichten. Die Gesetzesmaterialien zum Sächs. Bestattungsgesetz geben keine Hinweise darauf, dass es beabsichtigt war, auch den Betreuer als Bestattungspflichtigen zu definieren  (Lt-Drs. des Sächs. Landtags GD 96/0052, insbes. S. 67 ff., 122 ff., 156 ff., 201 ff., 213 ff.)
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Die Bestattungspflicht des Betreuers in Sachsen ergibt sich erst durch die o.g. Verwaltungsvorschrift; diese definiert den Begriff des Sorgeberechtigten unklar, indem sie beim Betreuer nicht auf Aufgabenkreise abstellt und somit auch Betreuer einbezieht, die keinen auf die Personensorge bezogenen Aufgabenkreis innehaben.
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Jedoch sind Verwaltungsvorschriften keine Rechtsquellen, sie können nur verwaltungsinterne Ermessensregelungen darstellen und Außenstehenden keinerlei Pflichten auferlegen (Suckow: Allg. Verwaltungsrecht, 13. Aufl., Köln 2000, S. 23; Finke/Sundermann/Vahle: Allg. Verwaltungsrecht, Hamburg 2002, S. 61; Wolff/Bachow/Stober: Allg. Verwaltungsrecht, Bd. 1, 11. Aufl., § 24 IV). Das gleiche gilt für Dienstanweisungen, wie die der Bezirksregierung Leipzig vom 19.1.1996, in der es ebenfalls heißt: „ging aber… ein Betreuungsverfahren voraus, so trifft die Bestattungspflicht des Betreuer als einen nach § 10 I Nr. 5 SächsBestG sonstigen Sorgeberechtigten“.
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Auch wenn die Regelungen ausnahmsweise als normenkonkretisierende und nicht als normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift angesehen werden, die ausnahmsweise Rechtsquellencharakter haben kann (BVerwG DÖV 1999, 469), stellt sich die Frage, ob die Landesdienststellen des Freistaates Sachsen überhaupt berechtigt gewesen sind, den aufgrund Bundesrecht bestellten Betreuern zusätzliche Pflichten aufzuerlegen.
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Zwar werden Betreuer in zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen erwähnt, beispielsweise in den Melde- und Personalausweisgesetzen der Bundesländer, es wird hier aber nur festgestellt, dass sich die Vertretungsberechtigung des Betreuers für (derzeit) durch Landesrecht  geregelte Aufgaben, z.B. die Meldepflicht oder die Antragspflicht für Personalausweise (z.B. Art. 5 III Bay. AGPersPaßG, Art. 13 III Bayr. MeldeG und Parallelbestimmungen in allen anderen Bundesländern aus einem bestimmten Aufgabenkreis (meist Aufenthaltsbestimmung) herleitet.
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Hier werden die ohnehin bestehenden Aufgaben eines Betreuers lediglich konkretisiert, es kommen keine neuen Aufgaben dazu. § 11 des Psychischkrankengesetzes Brandenburg (vom 8.2.1996 (GVBl.  I. S. 26; vgl. Ord.nr. 4043 ) ermächtigt z.B. einen Betreuer, einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Unterbringung zu stellen, eine Rechtspflicht ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen.
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Die Regelung in Sachsen geht aber darüber hinaus. Da nach dem Ende der Betreuung nur ausnahmsweise Notgeschäftsführungspflichten, und diese nur gegenüber den Erben, bestehen, ist die Pflicht des Betreuers, in Sachsen die Bestattung zu veranlassen, eine zusätzliche. Sofern man nicht ohnehin davon ausgehen kann, dass die Verwaltungsvorschrift und die Weisung des Regierungspräsidiums keine Wirkung haben, stellt sich die Frage, ob es sich bei einer Verpflichtung des Betreuers zur Durchführung der Bestattung nicht um einen Ermessensfehlgebrauch und um eine Überschreitung der Verordnungsermächtigung des § 24 III BestG Sachsen handelt (so auch Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 51). Im Bereich des Familienrechtes gilt zwar das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 I Nr. 1 GG), aber nach von hier vertretener Auffassung sind die Pflichten von Betreuern (von landesrechtlichen Klarstellungen einmal abgesehen), abschließend durch das Bundesrecht vorgegeben (Bienwald BtPrax 2000, 107/109).
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Die obige Rechtsauffassung wurde nun auch durch das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 17.7.2007, 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1686 bestätigt. Vorausgegangen war der Versuch, dem Betreuer die Kosten einer aufgrund seiner Weigerung ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung als Ersatzvornahmegebühr nach §§ 1,2, 6 und 12 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in Rechnung zu stellen.
      
==Bestattung durch örtliche Ordnungsbehörde==
 
==Bestattung durch örtliche Ordnungsbehörde==

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