War der noch nicht unter Betreuung stehende Versicherte innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (§ 99 Abs. 1 SGB VI) [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] (§ 104 BGB) oder lagen bereits die Voraussetzungen für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s in Angelegenheiten der [[Vermögenssorge]] (§ 1903 BGB) vor, endet die Antragsfrist analog zu § 210 BGB frühestens drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem durch Beschluss (bzw. durch eine einstweilige Anordnung) des Betreuungsgerichts ein Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] für Angelegenheiten, die die Rentenversicherung mit erfassen, bestellt worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses (bzw. der einstweiligen Anordnung) an den Betreuer (§ 287 FamFG) (siehe die [[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise der DRV]] dazu). Hinterbliebenenrenten können maximal 12 Monate rückwirkend gewährt werden. | War der noch nicht unter Betreuung stehende Versicherte innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (§ 99 Abs. 1 SGB VI) [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] (§ 104 BGB) oder lagen bereits die Voraussetzungen für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s in Angelegenheiten der [[Vermögenssorge]] (§ 1903 BGB) vor, endet die Antragsfrist analog zu § 210 BGB frühestens drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem durch Beschluss (bzw. durch eine einstweilige Anordnung) des Betreuungsgerichts ein Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] für Angelegenheiten, die die Rentenversicherung mit erfassen, bestellt worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses (bzw. der einstweiligen Anordnung) an den Betreuer (§ 287 FamFG) (siehe die [[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise der DRV]] dazu). Hinterbliebenenrenten können maximal 12 Monate rückwirkend gewährt werden. |