Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
12 Bytes hinzugefügt ,  20:01, 18. Mär. 2012
Zeile 15: Zeile 15:  
War der noch nicht unter Betreuung stehende Versicherte innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (§ 99 Abs. 1 SGB VI) [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] (§ 104 BGB) oder lagen bereits die Voraussetzungen für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s in Angelegenheiten der [[Vermögenssorge]] (§ 1903 BGB) vor, endet die Antragsfrist analog zu § 210 BGB frühestens drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem durch Beschluss (bzw. durch eine einstweilige Anordnung) des Betreuungsgerichts ein Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] für Angelegenheiten, die die Rentenversicherung mit erfassen, bestellt worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses (bzw. der einstweiligen Anordnung) an den Betreuer (§ 287 FamFG) (siehe die [[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise der DRV]] dazu). Hinterbliebenenrenten können maximal 12 Monate rückwirkend gewährt werden.
 
War der noch nicht unter Betreuung stehende Versicherte innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (§ 99 Abs. 1 SGB VI) [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] (§ 104 BGB) oder lagen bereits die Voraussetzungen für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s in Angelegenheiten der [[Vermögenssorge]] (§ 1903 BGB) vor, endet die Antragsfrist analog zu § 210 BGB frühestens drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem durch Beschluss (bzw. durch eine einstweilige Anordnung) des Betreuungsgerichts ein Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] für Angelegenheiten, die die Rentenversicherung mit erfassen, bestellt worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses (bzw. der einstweiligen Anordnung) an den Betreuer (§ 287 FamFG) (siehe die [[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise der DRV]] dazu). Hinterbliebenenrenten können maximal 12 Monate rückwirkend gewährt werden.
   −
Ist dem Betreuer nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als gestellt (§ 16 SGB I).
+
Ist dem Betreuer nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als rechtzeitig gestellt (§ 16 SGB I).
    
Es empfiehlt sich bei neuen Betreuerbestellungen generell, formlos einen Antrag auf Erwerbeminderungsrente, bei Personen, die die Altersgrenze bereits erreicht haben, auf Altersrente zu stellen, damit keine Haftungssituation entsteht. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Betroffene bereits Rente bezieht.
 
Es empfiehlt sich bei neuen Betreuerbestellungen generell, formlos einen Antrag auf Erwerbeminderungsrente, bei Personen, die die Altersgrenze bereits erreicht haben, auf Altersrente zu stellen, damit keine Haftungssituation entsteht. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Betroffene bereits Rente bezieht.

Navigationsmenü