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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Betreuer haben oft für die betreuten Menschen Renten zu beantragen und entgegen zu nehmen. Hierbei ist zunächst an Renten aus der [[Deutsche Rentenversicherung|gesetzlichen Rentenversicherung]] zu denken. Bei dieser wird unterschieden in [[wikipedia:de:Altersrente|Altersrenten]], [[wikipedia:de:Erwerbsminderungsrente#Rechtslage_seit_2001|Erwerbsminderungsrenten]] (volle oder teilweise Erwerbeminderung), [[wikipedia:de:Erziehungsrente|Erziehungsrenten]] und [[wikipedia:de:Gesetzliche_Rentenversicherung_(Deutschland)#Renten_wegen_Todes|Hinterbliebenenrenten (Witwer/Witwen/Waisenrenten)]]. Die Anspruchsvoraussetzungen und Altersgrenzen sind unterschiedlich.
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Betreuer haben oft für die betreuten Menschen Renten zu beantragen und entgegen zu nehmen. Hierbei ist zunächst an Renten aus der [[wikipedia:de:Deutsche Rentenversicherung|gesetzlichen Rentenversicherung]] zu denken. Bei dieser wird unterschieden in [[wikipedia:de:Altersrente|Altersrenten]], [[wikipedia:de:Erwerbsminderungsrente#Rechtslage_seit_2001|Erwerbsminderungsrenten]] (volle oder teilweise Erwerbeminderung), [[wikipedia:de:Erziehungsrente|Erziehungsrenten]] und [[wikipedia:de:Gesetzliche_Rentenversicherung_(Deutschland)#Renten_wegen_Todes|Hinterbliebenenrenten (Witwer/Witwen/Waisenrenten)]]. Die Anspruchsvoraussetzungen und Altersgrenzen sind unterschiedlich.
 
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Grundsätzlich wird Rente ab dem Monat der Antragstellung gewährt, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Altersrente kann bis zu 3 Monaten rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze gestellt wird. Bei Vorliegen von [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] vor Einrichtung der Betreuung ist eine rückwirkende Bewilligung möglich (analog zu § 210 BGB), wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Betreuerbestellung gestellt wird (siehe die [[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise der DRV]] dazu). Ist nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als gestellt (§ 24 SGB X).
      
Die für den Betreuten jeweils zuständige [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft|Berufsgenossenschaft]] (oder Eigenunfallversicherung der öffentlichen Hand) ist zuständig für Unfallrenten, also solche, bei denen die Ursache für Erwerbsminderung oder Tod in einem [[wikipedia:de:Arbeitsunfall|Arbeits-/Wegeunfall]] oder einer [[wikipedia:de:Berufskrankheit|Berufskrankheit]] liegt. Auch hier gibt es Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
 
Die für den Betreuten jeweils zuständige [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft|Berufsgenossenschaft]] (oder Eigenunfallversicherung der öffentlichen Hand) ist zuständig für Unfallrenten, also solche, bei denen die Ursache für Erwerbsminderung oder Tod in einem [[wikipedia:de:Arbeitsunfall|Arbeits-/Wegeunfall]] oder einer [[wikipedia:de:Berufskrankheit|Berufskrankheit]] liegt. Auch hier gibt es Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
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==Betreuerhaftung bei unterlassenem Rentenantrag==
 
==Betreuerhaftung bei unterlassenem Rentenantrag==
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Grundsätzlich wird Rente ab dem Monat der Antragstellung gewährt, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Altersrente kann bis zu 3 Monaten rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze gestellt wird. Bei Vorliegen von [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] vor Einrichtung der Betreuung ist eine rückwirkende Bewilligung möglich (analog zu § 210 BGB), wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Betreuerbestellung gestellt wird (siehe die [[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise der DRV]] dazu). Ist nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als gestellt (§ 24 SGB X).
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'''Rechtsprechung:'''
    
'''LG Berlin, Urteil vom 20.09.2000 - 11 O 75/99''', BtPrax 2001, 83 = NJWE-FER 2001, 210:
 
'''LG Berlin, Urteil vom 20.09.2000 - 11 O 75/99''', BtPrax 2001, 83 = NJWE-FER 2001, 210:

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