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==Betreuerhaftung bei unterlassenem Rentenantrag==
 
==Betreuerhaftung bei unterlassenem Rentenantrag==
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Grundsätzlich wird Rente ab dem Monat der Antragstellung gewährt, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Altersrente kann bis zu 3 Monaten rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze gestellt wird. Bei Vorliegen von [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] vor Einrichtung der Betreuung ist eine rückwirkende Bewilligung möglich (analog zu § 210 BGB), wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Betreuerbestellung gestellt wird (siehe die [[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise der DRV]] dazu). Ist nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als gestellt (§ 24 SGB X).
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Grundsätzlich wird Rente ab dem Monat der Antragstellung gewährt, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Altersrente kann bis zu 3 Monaten rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze gestellt wird. Bei Vorliegen von [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] vor Einrichtung der Betreuung ist eine rückwirkende Bewilligung möglich (analog zu § 210 BGB), wenn der Antrag binnen 3 Monaten nach Betreuerbestellung gestellt wird (siehe die [[http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R2.1.2 Bearbeitungshinweise der DRV]] dazu). Ist nicht bekannt, welcher Rententräger zuständig ist, sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Land (des jeweiligen Bundeslandes) gestellt werden. Falls ein anderen Rententräger zuständig sein sollte, gilt der Antrag dennoch als gestellt (§ 16 SGB I).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
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