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Der Betreuer hat durch das Versäumnis, rechtzeitig die Hinterbliebenenrente für den Kläger zu beantragen, seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Betreuung gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Dem Beklagten war gem. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Betreuung des Klägers auch hinsichtlich der Vermögenssorge übertragen worden. Die Vermögenssorge beinhaltet die Pflicht, für die Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögens des Betreuten innerhalb der durch das Gesetz aufgestellten Schranken zu sorgen. Dazu gehört es auch, Rentenansprüche und andere dem Betreuten zustehende Rechte, die dessen Vermögen zu gute kommen, rechtzeitig geltend zu machen.
 
Der Betreuer hat durch das Versäumnis, rechtzeitig die Hinterbliebenenrente für den Kläger zu beantragen, seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Betreuung gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Dem Beklagten war gem. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Betreuung des Klägers auch hinsichtlich der Vermögenssorge übertragen worden. Die Vermögenssorge beinhaltet die Pflicht, für die Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögens des Betreuten innerhalb der durch das Gesetz aufgestellten Schranken zu sorgen. Dazu gehört es auch, Rentenansprüche und andere dem Betreuten zustehende Rechte, die dessen Vermögen zu gute kommen, rechtzeitig geltend zu machen.
      
==Rentenversteuerung==
 
==Rentenversteuerung==

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