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# Die Genehmigung der Sterilisation wird mit der letzten Zustellung des Genehmigungsbeschlusses wirksam.
 
# Die Genehmigung der Sterilisation wird mit der letzten Zustellung des Genehmigungsbeschlusses wirksam.
 
# Die Einwilligung des [[Ergänzungsbetreuer]]s in die Sterilisation ist unwirksam, wenn ihm der Genehmigungsbeschluss noch nicht vorliegt und nicht bekannt ist. Die Unwirksamkeit wird nicht durch die spätere Zustellung des Beschlusses geheilt.
 
# Die Einwilligung des [[Ergänzungsbetreuer]]s in die Sterilisation ist unwirksam, wenn ihm der Genehmigungsbeschluss noch nicht vorliegt und nicht bekannt ist. Die Unwirksamkeit wird nicht durch die spätere Zustellung des Beschlusses geheilt.
# Mit Durchführung der Sterilisation ist das Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in der Hauptsache erledigt. Eine von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde ist gleichwohl zulässig, weil die Genehmigung der Sterilisation auf Dauer den Anschein der Rechtmäßigkeit verleiht.
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# Mit Durchführung der Sterilisation ist das Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung in der Hauptsache erledigt. Eine von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde ist gleichwohl zulässig, weil die Genehmigung der Sterilisation auf Dauer den Anschein der Rechtmäßigkeit verleiht.
    
'''LG Hildesheim, Beschluss vom 04.10.1996, 5 T 879/96''', BtPrax 1997,121:
 
'''LG Hildesheim, Beschluss vom 04.10.1996, 5 T 879/96''', BtPrax 1997,121:
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000, 15 W 50/00'''; BtPrax 2000,168 = FamRZ 2001, 314 = FGPrax 2000, 107 = NJW 2001, 1800 = OLGR 2000, 176 = RdLH 2000, 139:
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000, 15 W 50/00'''; BtPrax 2000,168 = FamRZ 2001, 314 = FGPrax 2000, 107 = NJW 2001, 1800 = OLGR 2000, 176 = RdLH 2000, 139:
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# Werden die Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Einwilligung in die Sterilisation und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers zeitlich eng nacheinander durchgeführt, dann brauchen Verfahrenshandlungen gleichen Inhalts und Zwecks, wie die Bestellung von [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und die persönliche [[Anhörung]] der Betroffenen, nicht doppelt vorgenommen zu werden.
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# Werden die Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Einwilligung in die Sterilisation und betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers zeitlich eng nacheinander durchgeführt, dann brauchen Verfahrenshandlungen gleichen Inhalts und Zwecks, wie die Bestellung von [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und die persönliche [[Anhörung]] der Betroffenen, nicht doppelt vorgenommen zu werden.
 
# Die Annahme eines der Sterilisation widersprechenden natürlichen Willens erfordert die Feststellung, dass der Betreute sich gegen die Sterilisation als solche wehrt. Richtet sich der Widerstand des Betroffenen gegen andere Beeinträchtigungen, so müssen die diesen Widerstand hervorrufenden Verhältnisse geändert werden.
 
# Die Annahme eines der Sterilisation widersprechenden natürlichen Willens erfordert die Feststellung, dass der Betreute sich gegen die Sterilisation als solche wehrt. Richtet sich der Widerstand des Betroffenen gegen andere Beeinträchtigungen, so müssen die diesen Widerstand hervorrufenden Verhältnisse geändert werden.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, 3Z BR 97/01''',  BayObLGR 2001, 69 = BtPrax 2001, 204 = FamRZ 2001, 1560 = FGPrax 2001, 159 = MDR 2001, 1170 = NJW 2002, 149 = RdLH 2001, 178:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, 3Z BR 97/01''',  BayObLGR 2001, 69 = BtPrax 2001, 204 = FamRZ 2001, 1560 = FGPrax 2001, 159 = MDR 2001, 1170 = NJW 2002, 149 = RdLH 2001, 178:
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Zur konkreten Schwangerschaftserwartung bei der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung]] einer Sterilisation. Nach § 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB kann der Betreuer in die Sterilisation nur einwilligen und das Vormundschaftsgericht die hierfür erforderliche Genehmigung nur erteilen, wenn anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dabei muss die Schwangerschaftserwartung konkret und ernstlich sein. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Vielmehr genügt, dass aufgrund der sexuellen Aktivität der fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist. Nicht zulässig ist dagegen eine "vorsorgliche" oder "vorbeugende" Sterilisation wegen der lediglich abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft, wie etwa bei einer gemeinsamen Unterbringung der Betreuten mit Männern in einem Heim, aufgrund der allgemeinen Erwartung, dass eines Tages sexuelle Kontakte stattfinden, insbesondere Partnerschaften eingegangen werden
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Zur konkreten Schwangerschaftserwartung bei der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]] einer Sterilisation. Nach § 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB kann der Betreuer in die Sterilisation nur einwilligen und das Betreuungsgericht die hierfür erforderliche Genehmigung nur erteilen, wenn anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dabei muss die Schwangerschaftserwartung konkret und ernstlich sein. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Vielmehr genügt, dass aufgrund der sexuellen Aktivität der fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist. Nicht zulässig ist dagegen eine "vorsorgliche" oder "vorbeugende" Sterilisation wegen der lediglich abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft, wie etwa bei einer gemeinsamen Unterbringung der Betreuten mit Männern in einem Heim, aufgrund der allgemeinen Erwartung, dass eines Tages sexuelle Kontakte stattfinden, insbesondere Partnerschaften eingegangen werden
    
'''LG Ravensburg, Beschluss vom 05.10.2005, 2 T 41/05'''; RdLH 2006, 38:
 
'''LG Ravensburg, Beschluss vom 05.10.2005, 2 T 41/05'''; RdLH 2006, 38:
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'''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/1b9a0e638cb4df72c12574e50046ae67?OpenDocument OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008], 20 W 354/08'''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368:
 
'''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/1b9a0e638cb4df72c12574e50046ae67?OpenDocument OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008], 20 W 354/08'''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368:
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Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
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Die Einrichtung einer Betreuung für den [[Aufgabenkreis]] "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
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Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der Betreuerbestellung für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.
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Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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