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[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
 
[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) genehmigt werden (§ 1905 Abs. 2 BGB, § 69d FGG, ab 1.9.2009 § 297 FamFG). Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG, ab 1.9.2009 § 15 Nr. 4 RpflG. Auch im württembergischen Rechtsgebiet ist der Richter, nicht der Notar, zuständig ({{Zitat-dej|§|37|LFGG}} LFGG Baden-Württemberg).
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Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden (§ 1905 Abs. 2 BGB, § 297 FamFG). Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 4 RpflG. Auch im württembergischen Rechtsgebiet ist der Richter, nicht der Notar, zuständig ({{Zitat-dej|§|37|LFGG}} LFGG Baden-Württemberg).
    
Es ist stets ein [[Verfahrenspfleger]] für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:
 
Es ist stets ein [[Verfahrenspfleger]] für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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* Sexualpädagogischer Aspekt: Kann dem/der Betroffenen der zuverlässige Gebrauch von [[wikipedia:de:Verhütung|Verhütungsmitteln]] beigebracht werden?
 
* Sexualpädagogischer Aspekt: Kann dem/der Betroffenen der zuverlässige Gebrauch von [[wikipedia:de:Verhütung|Verhütungsmitteln]] beigebracht werden?
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Mindestens zwei Gutachter sind einzuschalten; sie müssen den/die Betroffene vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen, sie dürfen nicht personengleich mit dem die Sterilisation ausführenden Arzt sein. Die betroffene Person muss vom Richter persönlich angehört werden ({{Zitat de §|69d|fgg}} Abs. 3 Satz 1 FGG, ab 1.9.2009 § 297 FamFG).
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Mindestens zwei Gutachter sind einzuschalten; sie müssen den/die Betroffene vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen, sie dürfen nicht personengleich mit dem die Sterilisation ausführenden Arzt sein. Die betroffene Person muss vom Richter persönlich angehört werden (§ 297 FamFG).
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Die [[Betreuungsbehörde]] und die Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern, Kinder, Vertrauenspersonen sollen (mündlich oder schriftlich) angehört werden ({{Zitat de §|69d|fgg}} Abs. 3, {{Zitat de §|68a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 297 FamFG).  
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Die [[Betreuungsbehörde]] und die Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern, Kinder, Vertrauenspersonen sollen (mündlich oder schriftlich) angehört werden (§ 297 FamFG).  
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Der [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Richters, durch den die Einwilligung in die Sterilisation genehmigt wird, ist mit Gründen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen. Wirksam wird die Genehmigung mit der Bekanntmachung  an den Verfahrenspfleger und den [[Sterilisationsbetreuer]] ({{Zitat de §|69a|fgg}} Abs. 4 FGG, ab 1.9.2009 § 297 Abs. 7 FamFG), d.h. mit dem jeweils späteren Zeitpunkt.  
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Der [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Richters, durch den die Einwilligung in die Sterilisation genehmigt wird, ist mit Gründen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen. Wirksam wird die Genehmigung mit der Bekanntmachung  an den Verfahrenspfleger und den [[Sterilisationsbetreuer]] (§ 297 Abs. 7 FamFG), d.h. mit dem jeweils späteren Zeitpunkt.  
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Von besonderer Wichtigkeit ist die Bekanntmachung der Entscheidung an den Sterilisationsbetreuer und an den [[Verfahrenspfleger]] bzw. Verfahrensbevollmächtigten, da die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers erst mit diesen Bekanntmachungen (ab 1.9.2009 mit Rechtskraft) wirksam wird (§ 69a Abs. 4 FGG, ab 1.9.2009 § 40 Abs. 2 FamFG). Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der [[Beschwerde]] eingelegt werden (ab 1.9.2009 nach § 63 Abs. 2 FamFG).
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Von besonderer Wichtigkeit ist die Bekanntmachung der Entscheidung an den Sterilisationsbetreuer und an den [[Verfahrenspfleger]] bzw. Verfahrensbevollmächtigten, da die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers erst mit diesen Bekanntmachungen (ab 1.9.2009 mit Rechtskraft) wirksam wird (§ 40 FamFG, § 297 FamFG). Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der [[Beschwerde]] eingelegt werden (§ 63 Abs. 2 FamFG).
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Sind die Zeitpunkte der Bekanntmachungen an den Sterilisationsbetreuer und Verfahrenspfleger/-bevollmächtigten unterschiedlich, hängt die Wirksamkeit von der letzten Bekanntmachung ab (OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 22).ll) Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden ({{Zitat de §|1905|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
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Sind die Zeitpunkte der Bekanntmachungen an den Sterilisationsbetreuer und Verfahrenspfleger/-bevollmächtigten unterschiedlich, hängt die Wirksamkeit von der letzten Bekanntmachung ab (OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 22).ll) Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden (§ 1905 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
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Sterilisationsgenehmigungen erfolgten 89 mal (2007: 55). Im Vergleich mit früheren Jahren verbleiben die Genehmigungszahlen auf niedrigem Niveau.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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