Der [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Richters, durch den die Einwilligung in die Sterilisation genehmigt wird, ist mit Gründen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen. Wirksam wird die Genehmigung mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger und den [[Sterilisationsbetreuer]] (§ 297 Abs. 7 FamFG), d.h. mit dem jeweils späteren Zeitpunkt. | Der [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Richters, durch den die Einwilligung in die Sterilisation genehmigt wird, ist mit Gründen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen. Wirksam wird die Genehmigung mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger und den [[Sterilisationsbetreuer]] (§ 297 Abs. 7 FamFG), d.h. mit dem jeweils späteren Zeitpunkt. |